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   AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20 (87)   

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AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20 (87) (https://dejure.org/2022,40103)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.04.2022 - 30 C 3548/20 (87) (https://dejure.org/2022,40103)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. April 2022 - 30 C 3548/20 (87) (https://dejure.org/2022,40103)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.01.2018 - 6 B 67.17

    Beweis des ersten Anscheins; Darlegungslast für Gehörs- und Aufklärungsrügen;

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20
    Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs können im Einzelfall durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und keine tatsächlichen Umstände gegeben sind, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG NJW 2018, 1896 Rdn. 6; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 5 m. w. N.).

    Sind auch nach der Sachverhaltsaufklärung keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Ursache für die Kenntnis der Aufgabenlösung nachvollziehbar erscheinen lassen, steht fest, dass der Prüfungsteilnehmer keine eigenständige Leistung erbracht hat, die als taugliche Prüfungsleistung gewertet werden könnte (BVerwG NJW 2018, 1896 Rdn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014 Rdn. 237).

  • VG Göttingen, 04.02.2004 - 3 B 33/04

    Laufbahn; Laufbahnzwischenprüfung; Prüfungsrecht; Spickzettel; Täuschungsversuch;

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20
    Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs können im Einzelfall durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und keine tatsächlichen Umstände gegeben sind, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG NJW 2018, 1896 Rdn. 6; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 5 m. w. N.).

    Erst infolge des Aufzeigens einer entsprechenden ernsthaften Möglichkeit obliegt der Prüfungsbehörde wiederum der Vollbeweis (OVG Bautzen BeckRS 2003, 12517 Rdn. 13; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 4).

  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 163/51

    Entkräftung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20
    Die Tatsachen, aus denen eine solche ernsthafte andere Möglichkeit hergeleitet wird, bedürfen, sofern streitig, des vollen Beweises (BGH BeckRS 1995, 122354, Rdn. 13 f.; BGH NJW 1952, 1137).
  • OVG Sachsen, 30.04.2003 - 4 BS 40/03

    Beschwerdeverfahren, Prüfungsauftrag Prüfung, Täuschungsvorsatz, Ausschluss

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20
    Erst infolge des Aufzeigens einer entsprechenden ernsthaften Möglichkeit obliegt der Prüfungsbehörde wiederum der Vollbeweis (OVG Bautzen BeckRS 2003, 12517 Rdn. 13; VG Göttingen BeckRS 2004, 21574 Rdn. 4).
  • VG Bayreuth, 25.03.2013 - B 3 K 12.206

    Täuschungsversuch; Ansehensbeweis (bejaht); Entkräftung des ersten Anscheins

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 30 C 3548/20
    Allerdings beeinträchtigt der Umstand, dass es der Beklagten trotz einiger Bemühungen nicht gelungen ist, vollständig aufzuklären, wie der Kläger die Aufgabe gelöst hat, die Übereinstimmung zwischen der Lösung der Aufgabe mittels des Python-Programms und konkreter Aufgabenbearbeitung als Anknüpfungstatsache für den Anscheinsbeweis nicht (VG Bayreuth BeckRS 2013, 51197).
  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2022 - 1 S 89/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.4.2022, Az.: 30 C 3548/20 (87), wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.4.2022, Az.: 30 C 3548/20 (87), abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klausur des Klägers "Introduction of Programming" vom 29.3.2020 inhaltlich zu bewerten und die Entscheidung über die Täuschung zurückzunehmen.

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